§ 43 – Ziel und Inhalt der Abschlussprüfung

GNTDLSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1)Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Studierenden das Ziel des Studiums erreicht haben.
(2)Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3)Die Prüfung ist an den Lernzielen auszurichten. In ihr sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Abschlussprüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 GNTDLSVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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