§ 46 – Zulassung zum mündlichen Teil

GNTDLSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1)Zum mündlichen Teil wird zugelassen, wer für mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht hat.
(2)Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(3)Die Zulassung oder Nichtzulassung ist der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben. Im Fall der Zulassung sollen dabei auch die in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mitgeteilt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 46 GNTDLSVVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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