§ 49 – Abschlussnote und Bestehen der Laufbahnprüfung

GNTDLSVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1)Im Anschluss an den mündlichen Teil der Abschlussprüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest. Für die Festsetzung der Abschlussnote wird eine Durchschnittsrangpunktzahl gebildet, in die die folgenden Rangpunkte mit folgender Gewichtung eingehen: 1.die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit fünf Prozent,
2.die Durchschnittsrangpunktzahl der Leistungsnachweise des Hauptstudiums, die keine Hausarbeit sind, mit sechs Prozent,
3.die Rangpunkte der Hausarbeit mit drei Prozent,
4.die Durchschnittsrangpunktzahl der Praktika mit neun Prozent,
5.die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung mit jeweils neun Prozent, insgesamt mit 54 Prozent,
6.die Durchschnittsrangpunktzahl des mündlichen Teils der Abschlussprüfung mit 23 Prozent.
(2)Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt und im mündlichen Teil der Abschlussprüfung jeweils mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
(3)Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission gibt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Prüfungsergebnis mündlich bekannt.
(4)Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung der oder dem Studierenden dies in schriftlicher oder elektronischer Form bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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