§ 67 – Zweck der Präsentation und der Disputation

GNTVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

Durch die Präsentation und die Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind, 1.die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen,
2.die erzielten Ergebnisse zu erläutern und
3.sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 67 GNTVDDVCSVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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