§ 70 – Bewertung, Rangpunktzahl und Note der Diplomarbeit

GNTVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1)Die Bestandteile der Diplomarbeit werden einzeln bewertet.
(2)Aus den einzelnen Bewertungen wird die Rangpunktzahl der Diplomarbeit berechnet. In die Rangpunktzahl der Diplomarbeit gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein: 1.die Rangpunktzahl der schriftlichen Ausarbeitung mit 75 Prozent,
2.die Rangpunktzahl der Präsentation mit 10 Prozent und
3.die Rangpunktzahl der Disputation mit 15 Prozent.
(3)Der Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Note der Diplomarbeit festgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 70 GNTVDDVCSVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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