§ 76 – Bescheid über die nicht bestandene Prüfung

GNTVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt 1.einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
2.eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
Aus der Bescheinigung müssen das Ergebnis der Zwischenprüfung, die absolvierten Module und deren Bewertung hervorgehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 76 GNTVDDVCSVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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