§ 79 – Prüfungsakte und Einsichtnahme

GNTVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

(1)Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt.
(2)In die Prüfungsakte aufzunehmen sind: 1.die schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.die Prüfungsprotokolle,
3.eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses,
4.die Einzelbewertungen der Praktika,
5.die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie
6.eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
(3)Die Prüfungsakte wird von der Hochschule nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Die Prüfungsakte ist nach Ablauf dieser Frist zu vernichten, es sei denn, dass die weitere Aufbewahrung aus besonderen Gründen, insbesondere zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen, erforderlich ist.
(4)Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme in die Prüfungsakte ist aktenkundig zu machen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 79 GNTVDDVCSVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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