§ 3 – Leitung der Sitzungen

GO-MEDAS · Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

Der Vorsitzende kann zeitweise die Leitung einer Sitzung des Ausschusses an den Vertreter des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Berufsgenossenschaft) übertragen; ausgenommen davon sind Abstimmungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 GO-MEDAS und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 3 GO-MEDAS direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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