§ 4 – Geschäftsführung

GO-MEDAS · Geschäftsordnung des Ausschusses für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt

(1)Die Geschäfte des Ausschusses und der Unterausschüsse führt die Berufsgenossenschaft (Geschäftsführer). Der Geschäftsführer untersteht den Weisungen des Vorsitzes. Der Geschäftsführer hat die Wahrnehmung der Aufgaben fachlich geeigneten Personen zu übertragen.
(2)Der Geschäftsführer hat den Vorsitz des Ausschusses, den Ausschuss und die Unterausschüsse administrativ zu unterstützen. Er koordiniert die administrativen Angelegenheiten des Ausschusses und der Unterausschüsse. Insbesondere stellt der Geschäftsführer Beratungsunterlagen, Beschlussvorlagen sowie Beratungsergebnisse zusammen und erstellt die Ergebnisniederschriften der Sitzungen des Ausschusses und der Unterausschüsse.
(3)Der Geschäftsführer, vertreten durch eine fachlich geeignete Person, nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil und kann an den Sitzungen der Unterausschüsse teilnehmen. Der Geschäftsführer ist zu administrativen Angelegenheiten jederzeit zu hören.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 GO-MEDAS und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 4 GO-MEDAS direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.