§ 8 – Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

GPSGV_2 · Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß den §§ 3 und 4, wenn er ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Spielzeug so verändert, dass die Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 GPSGV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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