§ 9 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

GPSGV_2 · Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure, 1.von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und
2.an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs bereithalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 GPSGV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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