Art. 20

GR_NDSTVTR_BW_BY_2 · Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze

Zwischen der Stadt Nördlingen und dem Markt Wallerstein, Landkreis Donau-Ries, Freistaat Bayern, sowie den Gemeinden Riesbürg und Kirchheim am Ries, Ostalbkreis, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze 1.vom Landesgrenzpunkt 349 bis zum Landesgrenzpunkt 351 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 1 und 7;
2.vom Landesgrenzpunkt 355 bis zum Landesgrenzpunkt 371/2 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 2 bis 4 und 7;
3.vom Landesgrenzpunkt 371/3 bis zum Landesgrenzpunkt 371/4 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 4 und 7;
4.vom Landesgrenzpunkt 372 bis zum Landesgrenzpunkt 402 nach Maßgabe der Anlage 20, Seiten 5 bis 7.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 20 GR_NDSTVTR_BW_BY_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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