Art. 22

GR_NDSTVTR_BW_BY_2 · Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze

Zwischen der Gemeinde Schnelldorf, Landkreis Ansbach, Freistaat Bayern, und der Gemeinde Wallhausen, Landkreis Schwäbisch Hall, Land Baden-Württemberg, verläuft die neue Landesgrenze 1.vom Landesgrenzpunkt 393 bis zum Landesgrenzpunkt 395 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 1 und 3;
2.vom Landesgrenzpunkt 404/1 bis zum Landesgrenzpunkt 409 nach Maßgabe der Anlage 22, Seiten 2 und 3.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 22 GR_NDSTVTR_BW_BY_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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