§ 3 – Begriffsbestimmungen

GRDSTVV · Grundstücksverkehrsordnung

Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind auch Teile eines Grundstücks sowie Gebäude und Rechte an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die auf Grund von Rechtsvorschriften auf besonderen Grundbuchblättern (Gebäudegrundbuchblätter) nachgewiesen werden können. Der Auflassung eines Grundstücks stehen gleich: 1.die Einräumung oder die Auflassung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück,
2.die Auflassung von Teil- und Wohnungseigentum an einem Grundstück.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 07.03.2012 – 8 C 10/11

    1. Jeder Verstoß gegen zum Zeitpunkt des Erwerbs geltende Rechtsvorschriften in der DDR kann das Regelbeispiel der Unredlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG erfüllen, vorausgesetzt, er ist qualifiziert im Sinne einer sittlich anstößigen Manipulation des Erwerbsvorgangs. Auf die Schwere des Verstoßes kommt es hierbei nicht an. 2. Das Vertrauen des Erwerbers auf die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns lässt den subjektiven Tatbestand des "Wissens" oder "Wissenmüssens" nicht entfallen.

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