Anlage 7 – (zu § 13 Absatz 1)

GRWV_2010 · Verordnung zum Schutz des Grundwassers

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1528)
1.Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
2.Organische Phosphorverbindungen
3.Organische Zinnverbindungen
4.Stoffe und Zubereitungen sowie ihre Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften oder deren steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
5.Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
6.Zyanide
7.Metalle und Metallverbindungen 7.1Blei
7.2Cadmium
7.3Nickel
7.4Quecksilber
7.5Thallium
8.Arsen und Arsenverbindungen

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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