Anlage 8 – (zu § 13 Absatz 2)

GRWV_2010 · Verordnung zum Schutz des Grundwassers

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1529)
Nicht erschöpfende Aufzählung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen im Sinne des § 13 Absatz 2: 1.Metalle und Metallverbindungen 1.1Zink
1.2Kupfer
1.3Chrom
1.4Selen
1.5Antimon
1.6Molybdän
1.7Barium
1.8Bor
1.9Vanadium
1.10Kobalt
2.Pflanzenschutzmittel sowie Biozide
3.Schwebstoffe
4.Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrat und Phosphate)
5.Stoffe, die die Sauerstoffbilanz nachhaltig beeinflussen und die anhand von Parametern wie biologischer Sauerstoffbedarf, chemischer Sauerstoffbedarf und so weiter gemessen werden können
6.Fluoride
7.Ammonium und Nitrit
8.Mineralöle und Kohlenwasserstoffe

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 8 GRWV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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