Art. 26 – Unwirksamkeit gesetzeswidriger Vereinbarungen

GSG · Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung

Vertragliche Vereinbarungen sind in den Teilen unwirksam, in denen sie mit den Regelungen dieses Gesetzes nicht vereinbar sind. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossen worden sind. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarungen bis zum 31. März 1993 den gesetzlichen Vorgaben anzupassen. § 71 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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