Art. 28 – Erweiterung der Versicherungspflicht

GSG · Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung

(1)Vom 1. Januar 1997 an werden Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten, mit Ausnahme von asylsuchenden Ausländern und ähnlichen Personengruppen in die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einbezogen.
(2)Das Nähere zur Abgrenzung des versicherungspflichtigen Personenkreises, über die Beitragsbemessung und die Meldepflichten wird in einem besonderen Gesetz geregelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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