§ 12 – Angabe der Wirtschaftsakteure

GSGV_11_2016 · Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure, 1.von denen er ein Produkt bezogen hat und
2.an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2)Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 GSGV_11_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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