§ 13 – Konformitätsbewertungsverfahren

GSGV_11_2016 · Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Für Produkte sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 bis 4 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 durchzuführen. Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.
(2)Abweichend von Absatz 1 kann die Marktüberwachungsbehörde auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde, sofern die Verwendung dieser Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten ist. Satz 1 ist nicht auf Komponenten anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 GSGV_11_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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