§ 1 – Anwendungsbereich

GSGV_14_2016 · Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Diese Verordnung ist auf neue Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden.
(2)Diese Verordnung ist nicht auf Produkte anzuwenden, die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 GSGV_14_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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