Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
GSGV_14_2016 · 31 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
- § 4Konformitätsvermutung
- § 5Allgemeine Pflichten des Herstellers
- § 6Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
- § 7Bevollmächtigter des Herstellers
- § 8Pflichten des Einführers
- § 9Pflichten des Händlers
- § 10Einführer oder Händler als Hersteller
- § 11Angabe der Wirtschaftsakteure
- § 12Einstufung von Druckgeräten
- § 13Konformitätsbewertungsverfahren
- § 14Europäische Werkstoffzulassung
- § 15CE-Kennzeichnung
- § 16Anerkannte unabhängige Prüfstellen
- § 17Betreiberprüfstellen
- § 17aAnwendung der Notfallverfahren
- § 17bPriorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen
- § 17cAusnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
- § 17dKonformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
- § 17ePriorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
- § 18Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure
- § 19Vorläufige Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde
- § 20Konforme Druckgeräte oder Baugruppen, die ein Risiko darstellen
- § 21Formale Nichtkonformität
- § 22Ordnungswidrigkeiten
- § 23Übergangsvorschriften
- § 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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