§ 17d – Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen

GSGV_14_2016 · Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Bei Druckgeräten oder Baugruppen, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2)Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
(3)In den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Druckgeräte oder Baugruppen, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17d GSGV_14_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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