§ 16 – Anerkannte unabhängige Prüfstellen

GSGV_14_2016 · Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Die Notifizierung von anerkannten unabhängigen Prüfstellen erfolgt nach den Vorschriften der §§ 12 bis 19 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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