§ 11 – Angabe der Wirtschaftsakteure

GSGV_14_2016 · Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1)Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure, 1.von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben und
2.an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.
(2)Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorlegen können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 GSGV_14_2016 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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