§ 5 – Teile des Auswahlverfahrens, Auswahlkonzept, Täuschungen

GSTDVDV_2024 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

(1)Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2)Das Bundeszentralamt für Steuern regelt die Aufgabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik in einem Auswahlkonzept.
(3)Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Vor einer Entscheidung wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 GSTDVDV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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