§ 7 – Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

GSTDVDV_2024 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

(1)Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2)Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente: 1.Leistungstest,
2.Persönlichkeitstest und
3.Simulationsaufgaben.
(3)Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt insgesamt höchstens 180 Minuten.
(4)Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission unterstützen lassen durch eingewiesene Beschäftigte des Bundeszentralamtes für Steuern oder durch Informationstechnik. Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(5)Werden mehrere Auswahlinstrumente eingesetzt, geht das Ergebnis jedes Auswahlinstruments zu gleichen Teilen in die Bewertung ein. Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.
(6)Für Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt das Bundeszentralamt für Steuern anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 GSTDVDV_2024 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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