§ 14 – Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

GTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden: 1.Präsentation,
2.halbstrukturiertes Interview,
3.Gruppenaufgaben,
4.Gruppendiskussion und
5.Referat.
(2)Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
(3)Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf ein Mitglied des Personalrats teilnehmen. Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerbern teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 GTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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