§ 17 – Einstellung in den Vorbereitungsdienst

GTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung kann eingestellt werden, wer 1.über einen der folgenden Abschlüsse verfügt: a)einen Bachelorabschluss in einem Studiengang, der die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse vermittelt, oder
b)einen mit dem in Buchstabe a genannten Abschluss gleichwertigen Abschluss, insbesondere als Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker, Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Übersetzerin oder Übersetzer,
2.erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
3.nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erfüllt,
4.als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung a)erklärt, auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
b)mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für wen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,
5.als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist.
(2)Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund. Die Einstellungsbehörde kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
(3)Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
(4)Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 GTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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