§ 19 – Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit

GTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Die berufspraktische Studienzeit besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: 1.dem Lehrgang „Technische Aufklärung I“,
2.dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundeswehr“,
3.dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,
4.dem Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“,
5.dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr“,
6.dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ und
7.der praktischen Ausbildung.
(2)Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
(3)Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 GTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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