§ 20 – Ausbildungsrahmenplan

GTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.
(2)Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt: 1.der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
2.die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte,
3.die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,
4.die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung und
5.die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20 GTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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