§ 25 – Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundeswehr“ und „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“

GTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt des Lehrgangs „Technische Aufklärung I“ sowie die in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse. Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über die Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen Aufklärung der Bundeswehr beziehungsweise des Bundesnachrichtendienstes vermittelt.
(2)Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die erworbenen Kenntnisse in der täglichen Arbeit anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 GTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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