§ 27 – Lehrgänge „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr“ und „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“

GTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt der Lehrgänge nach den §§ 24 und 25 sowie die in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse. Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über die Auswerteprozesse bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst vermittelt.
(2)Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt werden, die unterschiedlichen Methoden und Abläufe im Rahmen der Informationsgewinnung und  ‑auswertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrichtendienst in der täglichen Arbeit sicher anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 GTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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