§ 57 – Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote

GTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn 1.die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden sind und
2.im Gesamtergebnis eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
(2)Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die entsprechende Abschlussnote fest.
(3)Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die Abschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet: 1.die Durchschnittsrangpunktzahl der Lehrgänge nach den §§ 24 bis 27 mit 20 Prozent,
2.die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 Prozent,
3.die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und
4.die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.
Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, sofern die Rangpunktzahl mehr als fünf beträgt.
(4)Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(5)Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(6)Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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