§ 58 – Abschlusszeugnis

GTDFMELOAUFKLVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1)Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2)Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei. Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende Angaben: 1.die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden worden ist,
2.die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und
3.die Abschlussnote.
(3)Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrundakte genommen.
(4)Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
(5)Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt (§ 54 Absatz 4 Satz 1), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 58 GTDFMELOAUFKLVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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