§ 23 – Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung

GTDITZBUNDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

(1)Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(2)Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden von einem Mitglied der Prüfungskommission protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen.
(3)Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die Prüfungskommission kann unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen, des Informationstechnikzentrums Bund und in Ausnahmefällen auch andere mit der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter befasste Personen in der mündlichen Abschlussprüfung anwesend sind. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der Personalvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 GTDITZBUNDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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