§ 25 – Verhinderung

GTDITZBUNDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

(1)Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Ablegung der mündlichen Abschlussprüfung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Informationstechnikzentrum Bund beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.
(2)Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Informationstechnikzentrums Bund ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Die Kosten für das amtsärztliche Attest trägt der Bund.
(3)Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die mündliche Abschlussprüfung als nicht begonnen. Das Informationstechnikzentrum Bund bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die mündliche Abschlussprüfung nachgeholt wird.
(4)Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Prüfungszeit. Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die mündliche Abschlussprüfung als mit null Rangpunkten bewertet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 25 GTDITZBUNDVDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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