§ 10 – Zweckbindung und Verteilung der Mittel

GVFG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

(1)Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes stehen folgende Beträge zur Verfügung: 1.im Jahr 2020 insgesamt 665,134 Millionen Euro,
2.in den Jahren 2021 bis 2024 jährlich 1 000 Millionen Euro und
3.im Jahr 2025 jährlich 2 000 Millionen Euro.
Der Betrag nach Nummer 3 steigt ab dem Jahr 2026 jährlich um 1,8 Prozent.
(2)Für Forschungszwecke steht dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur neben den Mitteln nach Absatz 1 ein Betrag von jährlich 4,167 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann, zu Lasten der Mittel nach Absatz 1, auf bis zu 8,334 Millionen Euro jährlich erhöht werden.
(3)(weggefallen)
(4)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 GVFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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