§ 9 – Vereinfachter Verwendungsnachweis

GVFG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

(1)Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung 1.der geförderten Vorhaben,
2.der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie
3.der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und
4.der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.
(2)Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 GVFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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