§ 135
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 24.06.2025 – 6 AR 1/25ECLI:DE:BGH:2025:240625B6AR1.25.0
1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden gegen die nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG ergangenen Entscheidungen der Landgerichte nicht zuständig. 2. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
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