§ 191a
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 06.09.2023 – VIII B 63/22ECLI:DE:BFH:2023:B.060923.VIIIB63.22.0
1. NV: Ein Prozessbevollmächtigter und Beteiligter ist sehbehindert im Sinne des § 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wenn er das in herkömmlicher Weise geschriebene Wort auch bei Benutzung gängiger Hilfsmittel (Brille, Kontaktlinsen, Lupe) nicht mehr zuverlässig wahrnehmen kann. 2. NV: § 78 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gewährt einem in seiner Sehkraft eingeschränkten Prozessbevollmächtigen und Beteiligten keinen Anspruch darauf, zur Prozessführung eine umfassende Kopie der Akten des Finanzamts in Papierform zu erhalten, wenn die Kostentragung für das Fertigen der Kopien durch die Gerichtsgeschäftsstelle abgelehnt wird.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.10.2014 – 1 BvR 856/13ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141010.1bvr085613
- BSG, Beschl. v. 18.06.2014 – B 3 P 2/14 BECLI:DE:BSG:2014:180614BB3P214B0
1. Einem blinden oder sehbehinderten, mit dem Merkzeichen Bl ausgestatteten Kläger darf die beantragte barrierefreie Zugänglichmachung der für ihn bestimmten gerichtlichen Dokumente nicht deshalb verwehrt werden, weil ihm bisher im Verfahren offensichtlich die Hilfe eines Dritten zuteil wurde. 2. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist (Anschluss an BGH vom 10.1.2013 - I ZB 70/12 = NJW 2013, 1011). Bei Zweifeln an der Blindheit ist der Sachverhalt aufzuklären.
- BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – I ZB 70/12
- BGH, Beschl. v. 10.01.2013 – I ZB 70/12
Eine blinde oder sehbehinderte Person hat keinen Anspruch aus § 191a GVG, § 4 Abs. 1 ZMV auf Zugänglichmachung der Dokumente des gerichtlichen Verfahrens auch in einer für sie wahrnehmbaren Form, wenn sie in dem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten wird und der Streitstoff so übersichtlich ist, dass er ihr durch den Rechtsanwalt gut vermittelbar ist.
- BSG, Beschl. v. 31.10.2012 – B 13 R 165/12 BECLI:DE:BSG:2012:311012BB13R16512B0
Stellt das Gericht seine Entscheidung innerhalb der Berufungsfrist irrtümlich erneut zu, ist nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie die Berufungsfrist nach der zweiten Zustellung berechnet haben.
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