§ 20

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

(1)Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.
(2)Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Funktionelle Immunität hindert nicht die Erstreckung deutscher Gerichtsbarkeit auf die Verfolgung von Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – AK 118/25ECLI:DE:BGH:2025:171225BAK118.25.0
  • BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – StB 60/25ECLI:DE:BGH:2025:101225BSTB60.25.0

    1.    Für die Sprengstoffanschläge auf die Nord-Stream-Pipelines in der Ostsee ist deutsche Strafgewalt gegeben, weil der Taterfolg auch auf deutschem Staatsgebiet eintrat. 2.    Die allgemeine Funktionsträgerimmunität erfährt eine Ausnahme bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten, durch welche die Souveränität eines tatbetroffenen anderen Staates tangiert wird. 3.    Das Schädigungsrecht der Konfliktparteien im internationalen bewaffneten Konflikt erstreckt sich auch dann nicht auf Objekte, die unmittelbar zivilen Zwecken dienen, wenn der Gegner durch ihre Nutzung Finanzmittel generiert, die er für militärische Aktivitäten verwendet. 4.    Das Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO gilt nicht, wenn sich der Beschuldigte im Ausland in Auslieferungshaft befindet.

  • BGH, Beschl. v. 21.08.2025 – StB 37/25ECLI:DE:BGH:2025:210825BSTB37.25.0
  • BAG, Urt. v. 03.04.2025 – 2 AZR 72/24ECLI:DE:BAG:2025:030425.U.2AZR72.24.0

    Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung wird durch das Berufen eines ausländischen Staates auf "Gründe aus dem hoheitlichen Bereich" nicht insgesamt der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, sondern nur insoweit, wie eine Beurteilung hoheitlichen Handelns erfolgen müsste.

  • BGH, EuGH-Vorlage v. 16.01.2025 – IX ZR 60/24ECLI:DE:BGH:2025:160125BIXZR60.24.0

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren dahingehend auszulegen, dass er in Ansehung der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren einen konkludenten Verzicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf den Grundsatz der Staatenimmunität für Klagen enthält, mit denen der Insolvenzverwalter nach Maßgabe des anwendbaren Insolvenzrechts geltend macht, Rechtshandlungen gegenüber einem Mitgliedstaat seien anfechtbar, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen?

  • BGH, Beschl. v. 27.08.2024 – StB 54/24ECLI:DE:BGH:2024:270824BSTB54.24.0

    Die allgemeine Funktionsträgerimmunität gilt bei Spionage und geheimdienstlichen Gewaltakten nicht; § 20 Abs. 2 Satz 2 GVG steht dem nicht entgegen.

  • BPatG, Urt. v. 09.04.2024 – 3 Ni 24/22 (EP), 3 Ni 27/22 (EP), 3 Ni 9/23 (EP)ECLI:DE:BPatG:2024:090424U3Ni24.22EP.0
  • BGH, Beschl. v. 20.03.2024 – 3 StR 454/22ECLI:DE:BGH:2024:200324B3STR454.22.0

    1. Berichte, die Organe oder Einrichtungen der Vereinten Nationen zu Beweiszwecken für behördliche oder gerichtliche Verfahren verfasst haben, unterfallen dem Anwendungsbereich des § 250 Satz 2 StPO. Nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO können sie gleichwohl in zulässiger Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verlesen und damit verwertet werden. 2. Die allgemeine Funktionsträgerimmunität findet ihre Grenze in völkerrechtlichen Verbrechen unabhängig vom Status und Rang des Täters. Dies gilt für Taten, deren Strafbarkeit unmittelbar im allgemeinen Völkergewohnheitsrecht verwurzelt ist. Dazu zählen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, so wie diese Delikte als gewohnheitsrechtlich verfestigter Bestand des Völkerstrafrechts in den Strafvorschriften des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und dementsprechend im Völkerstrafgesetzbuch festgeschrieben sind.

  • BGH, Urt. v. 28.01.2021 – 3 StR 564/19ECLI:DE:BGH:2021:280121U3STR564.19.0

    1. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die strafrechtliche Ahndung von Kriegsverbrechen der Folter und der in schwerwiegender Weise entwürdigenden oder erniedrigenden Behandlung sowie wegen damit zugleich verwirklichter allgemeiner Straftatbestände wie gefährlicher Körperverletzung und Nötigung durch ein inländisches Gericht nicht wegen des Verfahrenshindernisses der funktionellen Immunität ausgeschlossen, wenn die Taten von einem ausländischen nachrangigen Hoheitsträger in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit im Ausland zum Nachteil von nicht inländischen Personen begangen wurden. 2. Zu den Voraussetzungen des Kriegsverbrechens der Folter.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.11.2020 – 2 BvR 1047/18ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201109.2bvr104718

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