§ 21a

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

(1)Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet.
(2)Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und 1.bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,
2.bei Gerichten mit mindestens vierzig Richterplanstellen aus acht gewählten Richtern,
3.bei Gerichten mit mindestens zwanzig Richterplanstellen aus sechs gewählten Richtern,
4.bei Gerichten mit mindestens acht Richterplanstellen aus vier gewählten Richtern,
5.bei den anderen Gerichten aus den nach § 21b Abs. 1 wählbaren Richtern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21a GVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 21a GVG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.