§ 74c
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 16.01.2017 – 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170116.2bvr201116
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 23.12.2016 – 2 BvR 2023/16ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161223.2bvr202316
- BGH, Beschl. v. 07.04.2016 – 1 StR 579/15ECLI:DE:BGH:2016:070416B1STR579.15.0
- BGH, Beschl. v. 25.04.2014 – 1 StR 13/13
1. Die Aufteilung der Wirtschaftsstrafsachen eines Landgerichts auf zwei Wirtschaftsstrafkammern (§ 74c Abs. 1 GVG) erfordert nicht zwingend, dass der Geschäftsanfall an Wirtschaftsstrafsachen für jede der beiden Wirtschaftsstrafkammern mehr als 50 Prozent beträgt. 2. Mit der Einreichung eines Subventionsantrags gibt der Antragsteller zugleich die Erklärung ab, dass die geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden sind und keine verdeckten Zahlungsrückflüsse oder sonstige nicht näher angegebene Provisionen enthalten.
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