§ 74e

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt 1.in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),
2.in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),
3.in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a
der Vorrang zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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