§ 23
GVGEG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 11.03.2026 – IV AR (VZ) 7/25ECLI:DE:BGH:2026:110326BIVAR.VZ.7.25.0
- BGH, Beschl. v. 11.02.2026 – IV AR (VZ) 6/25ECLI:DE:BGH:2026:110226BIVAR.VZ.6.25.0
Die Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 3 Satz 1 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882) kann auf einen in § 48 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts gestützt werden.
- BGH, Beschl. v. 21.05.2025 – 5 ARs 1/25ECLI:DE:BGH:2025:210525B5ARS1.25.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 18.03.2025 – 2 BvR 442/23ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250318.2bvr044223
- BSG, Beschl. v. 04.11.2024 – B 10 SF 1/24 RECLI:DE:BSG:2024:041124BB10SF124R0
- BGH, Beschl. v. 15.11.2023 – IV ZB 6/23ECLI:DE:BGH:2023:151123BIVZB6.23.0
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Nachlassakten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten. 2. Zum berechtigten Interesse auf Akteneinsicht in Nachlassakten eines verfahrensfremden Dritten nach § 13 Abs. 2 FamFG.
- BGH, Beschl. v. 10.10.2023 – 2 ARs 361/23ECLI:DE:BGH:2023:101023B2ARS361.23.0
- BGH, Beschl. v. 13.01.2022 – IX AR (VZ) 1/20ECLI:DE:BGH:2022:130122BIXAR.VZ.1.20.0
1a. Ein Bewerber kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen, dass die Auswahlkriterien, die der Insolvenzrichter bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter heranzieht, rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen. Hierzu zählen auch Merkmale, die eine Strukturierung der Vorauswahlliste ermöglichen sollen. 1b. Ein Bewerber kann mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen, dass er bei rechtsfehlerfreier Anwendung der vom Insolvenzrichter für eine Vorauswahlliste herangezogenen Kriterien in einer für ihn günstigeren Weise auf der Vorauswahlliste zu führen ist. 2a. Eine Punktbewertung der Bewerber ist rechtswidrig, wenn die zugrundeliegenden Daten der einzelnen Bewerber auf einer unzureichenden Grundlage gewonnen werden oder nicht ausreichend vergleichbar sind. 2b. Der Insolvenzrichter kann für die Vorauswahlliste von Bewerbern grundsätzlich aus den von diesen abgeschlossenen Insolvenzverfahren Daten zu verfahrensbezogenen Merkmalen (wie etwa "Sanierung", "Insolvenzpläne", "Massesteigerung", "Ausschüttungsquote", "Verwaltungskosten", "Abweisung mangels Masse" und "Verfahrensdauer") erheben.
- BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – 5 ARs 8/21ECLI:DE:BGH:2021:121021B5ARS8.21.0
- BGH, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 ARs 3/20ECLI:DE:BGH:2020:161020B1ARS3.20.0
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