§ 48 – Bachelorthesis

GVIDVDV_2025 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1)Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden ihre Fähigkeit nachweisen, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten.
(2)Das Thema der Bachelorthesis soll von der oder dem Studierenden vorgeschlagen werden. Das Prüfungsamt entscheidet, ob der Vorschlag angenommen wird. Wurde kein Vorschlag eingereicht oder lehnt das Prüfungsamt ihn ab, so wird ihr oder ihm vom Prüfungsamt ein Thema zugeteilt. Ein festgelegtes Thema kann nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes geändert werden.
(3)Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt acht Wochen. In dieser Zeit sind die Studierenden von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
(4)Den Abgabetermin für die Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu vermerken. Die Studierenden müssen bei Abgabe versichern, dass sie die Bachelorthesis selbstständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das Prüfungsamt kann die Form der Erklärung vorgeben. Der Fachbereich Finanzen ist berechtigt, die nach Satz 2 versicherten Angaben auch unter Nutzung elektronischer Hilfsmittel zu überprüfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 GVIDVDV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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