§ 49 – Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Bachelorthesis

GVIDVDV_2025 · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

(1)Die Bachelorthesis wird von einer oder einem Erstprüfenden und von einer oder einem Zweitprüfenden geprüft.
(2)Die oder der Erstprüfende muss eine hauptamtliche Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender oder eine Lehrbeauftrage oder ein Lehrbeauftragter des Fachbereichs Finanzen sein.
(3)Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut. Das Verfahren zur Zuweisung der Studierenden zu den jeweiligen Erstprüfenden legt der Fachbereich Finanzen fest.
(4)Die Prüfenden bewerten die Bachelorthesis unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(5)Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Präsentation und Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 49 GVIDVDV_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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