§ 156 – Vergabekammern

GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1)Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.
(2)Rechte aus § 97 Absatz 6 sowie sonstige Ansprüche gegen Auftraggeber, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden.
(3)Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Befugnisse der Kartellbehörden zur Verfolgung von Verstößen insbesondere gegen die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 17.05.2023 – B 8 SO 12/22 RECLI:DE:BSG:2023:170523UB8SO1222R0

    1. Für Streitigkeiten über die Vergabeverfahren vorgelagerte Frage, ob die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Leistungen der Eingliederungshilfe überhaupt rechtmäßig ist, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. 2. Leistungen der Eingliederungshilfe dürfen nicht durch öffentliche Aufträge oder Konzessionen nach vergaberechtlichen Grundsätzen beschafft werden, weil alle Dienste, die die maßgeglichen Kriterien der Leistungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen, Anspruch auf Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen haben. 3. Europarecht zwingt nicht zur Vergabe von Leistungen der Eingliederungshilfe im Wege öffentlicher Aufträge oder Konzessionen, weil keine Auswahlentscheidung erfolgt.

  • BSG, Beschl. v. 06.03.2019 – B 3 SF 1/18 RECLI:DE:BSG:2019:060319BB3SF118R0

    1. Die unanfechtbare Verneinung der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ohne Rechtswegzuweisung an ein Gericht des zulässigen Rechtswegs verletzt das Gebot effektiven Rechtsschutzes. 2. Im Zwischenstreit zur Klärung des zulässigen Rechtswegs ist eine weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 24.1.2008 - B 3 SF 1/08 R = SozR 4-1720 § 17a Nr 4).

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