§ 171 – Zulässigkeit, Zuständigkeit
GWB · Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 29.11.2022 – XIII ZB 64/21ECLI:DE:BGH:2022:291122BXIIIZB64.21.0
Durchlaufende Posten Grundlage für die Streitwertbemessung ist die Bruttoangebotssumme einschließlich sogenannter "durchlaufender Posten".
- BGH, Beschl. v. 14.07.2020 – XIII ZB 135/19ECLI:DE:BGH:2020:140720BXIIIZB135.19.0
Fahrscheindrucker Entscheidet die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB, gilt der Antrag nur dann nach § 171 Abs. 2 GWB als abgelehnt, wenn der Antragsteller innerhalb der Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB sofortige Beschwerde einlegt.
- BSG, Beschl. v. 06.03.2019 – B 3 SF 1/18 RECLI:DE:BSG:2019:060319BB3SF118R0
1. Die unanfechtbare Verneinung der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ohne Rechtswegzuweisung an ein Gericht des zulässigen Rechtswegs verletzt das Gebot effektiven Rechtsschutzes. 2. Im Zwischenstreit zur Klärung des zulässigen Rechtswegs ist eine weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen (Fortführung von BSG vom 24.1.2008 - B 3 SF 1/08 R = SozR 4-1720 § 17a Nr 4).
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